Sängerkreis Gießen
des Hessischen Sängerbundes
im Deutschen Chorverband
Satzung
(Fassung vom 20.02.2011)
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der
Sängerkreis Gießen ist der Nachfolger der im Jahre 1947 gegründeten
„Kreisgruppe Gießen“. Er führt seit 1961 den Namen
- Sängerkreis Gießen
des Hessischen Sängerbundes im Deutschen Chorverband e. V.,
nach
Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen mit dem Namenszusatz
e. V.
In
ihm haben sich Vereine der Stadt Gießen und der Umgebung zusammen geschlossen.
Der Sängerkreis Gießen gehört den vorgenannten Bünden als Unterorganisation an.
Sein Sitz ist Gießen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck des Sängerkreises – Gemeinnützigkeit –
Der
Sängerkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Sängerkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Sängerkreises
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Sängerkreises. Die Mitglieder der Organe
des Sängerkreises sowie mit Aufgaben zur Förderung des Sängerkreises betraute
Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Sängerkreis einen
Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung
entstandenen Aufwendungen ( § 670 BGB ). Es darf keine Person und kein
Kreisverein durch Ausgaben, die dem Zweck des Sängerkreises fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der
Sängerkreis Gießen hat sich die Pflege, Erhaltung und Förderung des
Chorgesanges als eine wichtige kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zum Ziel
gesetzt. Zu diesem Zweck unterstützt und fördert er die musikalische Arbeit in
seinen Mitgliedsvereinen.
Er
wahrt ferner die Interessen der Vereine gegenüber Gemeinden, Kreis, Land und
Bund, dem Hessischen Sängerbund und Deutschen Chorverband, sowie der GEMA.
Ein
etwa bei Veranstaltungen entstehender Gewinn wird ausschließlich für kulturelle
und musikalische Förderungsmaßnahmen innerhalb des Sängerkreises verwendet. Der
Sängerkreis Gießen ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Für seine
Kinder- und Jugendchöre gilt er als Organisation der Jugendpflege.
§
3 Mitgliedschaft
Mitglied
des Sängerkreises Gießen kann
grundsätzlich jeder in der Stadt Gießen und der Umgebung ansässiger
Gesangverein mit einem ordnungsgemäß gewählten Vorstand werden, der die Satzung
des Sängerkreises anerkennt und bereit ist, dessen Beschlüsse auszuführen und
an den angebotenen Veranstaltungen aktiv teil zu nehmen. Eine Aufnahme von
Vereinen außerhalb des Kreisgebietes ist möglich.
Eine
Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Sängerkreis-Vorsitzenden, der
den Antrag an den Hessischen Sängerbund weiterleitet. Über die Aufnahme eines
Vereines entscheidet die nächstfolgende Gesamtvorstandssitzung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Wenn der Hessische Sängerbund
seine Zusage gibt, ist der Verein zugleich Mitglied dieses Bundes.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluß unter Nennung
der Gründe, sowie bei Auflösung des Vereins. Der Austritt muß schriftlich,
spätestens bis zum 30.09. des betreffenden Jahres, gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben mit Rückschein
erklärt werden. Der Sängerkreis meldet den Austritt schriftlich an den
Hessischen Sängerbund weiter.
Ein
Ausschluß erfolgt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten und setzt groben Verstoß gegen die
Satzung des Sängerkreises oder eine absichtlich herbei geführte Schädigung des
Sängerkreises voraus. Gleiches gilt bei grober Beleidigung des Vorstandes in
der Öffentlichkeit.
Der
Austritt bzw. Ausschluß befreit den Verein nicht von seinen Verbindlichkeiten,
und zwar gegenüber dem Sängerkreis und dem Hessischen Sängerbund bis zum
Austritts- oder Ausschlusstermin. Mit dem Austritt bzw. Ausschluß verliert der
betreffende Verein alle Rechte an den Sängerkreis. Ein Rechtsmittel gegen den
Ausschließungsbeschluß findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes
Mitglied. Dem betroffen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages
beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör
zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am
Vermögen des Sängerkreises.
Mit
der Auflösung eines Vereins erlischt auch seine Mitgliedschaft im HSB. Von dem
Verein in Liquidation sind die Mitgliedsbeiträge noch für das laufende Jahr zu
entrichten.
§
4 Beiträge
Jeder
Mitgliedsverein des Sängerkreises Gießen ist verpflichtet, den vom Hessischen
Sängerbund festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Die Berechnung erfolgt nach
der vom Verein im Bestandserhebungsbogen angegebenen Mitgliederzahl ( aktive
Sänger/innen ).
Zusätzlich
zum Beitrag kann vom Sängerkreis – wenn notwendig – für jedes aktive Mitglied
eine besondere Abgabe erhoben werden. Die Höhe des Sonderbeitrages setzt die
jeweilige Jahreshauptversammlung fest.
Der
vom Hessischen Sängerbund festgesetzte Jahresbeitrag und eventuelle
Sonderbeiträge sind von den Vereinen zum angegebenen Termin zu zahlen.
§
5 Gliederung des Kreises
Gliederungen
innerhalb des Sängerkreises bestehen nicht.
§
6 Organe des Sängerkreises
Organe
des Sängerkreises sind:
- Die
Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Musikausschuß.
§
7 Die Mitgliederversammlung
In
der Regel im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine
Jahreshauptversammlung des Sängerkreises statt. Außerdem kann eine weitere
Mitgliederversammlung ( Halbjahresversammlung ) einberufen werden, wenn Termine
für bestimmte Beschlüsse erledigt werden müssen. Jede satzungs- und
ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Die
Versammlungen bestehen aus den von den Vereinen entsandten Delegierten . Die
Zahl der Delegierten richtet sich nach der gemeldeten Sängerzahl. Es entfällt
auf
je angefangene 15 aktive Sänger 1 Delegierter.
Ort,
Tag und Zeit der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand fest zu setzen und
allen Kreisvereinen 3 Wochen vorher mit einer schriftlichen Einladung und der
Tagesordnung, die vor ihrer Behandlung genehmigt werden muß, bekannt zu geben.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er solche
für erforderlich hält. Er muß eine solche einberufen, wenn 1/3 der Kreisvereine
dies fordert.
Mitgliederversammlungen
werden vom Kreisvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von dessen
Stellvertreter geleitet. Die Wahlen zum Vorstand werden jedoch von einem
hierfür gewählten Wahlleiter vorgenommen.
In
der Jahreshauptversammlung sind insbesondere folgende Punkte zu erledigen:
Die
Erstattung des Halbjahres – oder Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter.
Die
Erstattung des Berichtes des Kreischorleiters oder seinen Stellvertreter.
Die
Erstattung des Kassenberichtes durch den Kreiskassierer oder seinen
Stellvertreter.
Der
Bericht der Revisoren und die Entlastung des Vorstandes.
Die
Vornahme von Neuwahlen.
Die
Wahl der Revisoren für das nächste Geschäftsjahr.
Beschlussfassung
über vorliegende schriftliche Anträge.
Alle
Anträge der Vereine oder des Bundesvorstandes zu den jeweiligen einberufenen
Versammlungen müssen zwei Wochen vor Versammlungsbeginn beim Kreisvorsitzenden,
nebst Erläuterung, schriftlich eingereicht werden. Ausnahmen sind nur bei begründeten
Dringlichkeitsanträgen zulässig. Sie werden aber nur verhandelt, wenn die Versammlung die
Dringlichkeit mit 2/3 der
anwesenden Delegierten bejaht. Der Antragsteller kann die Dringlichkeit
begründen, darf aber nicht zur Sache sprechen.
Alle
Anträge und ebenso die Berichte des Vorstandes sind zur Diskussion zu stellen. Die
Sprecher müssen sachlich bleiben und dürfen nicht persönlich werden. Sie können
bei Verletzung der Ordnung ermahnt, verwarnt und zur Sache oder zur Ordnung
gerufen werden. Folgen sie dieser Aufforderung nicht, kann ihnen das Wort durch
den Versammlungsleiter entzogen werden. Das Wort wird nicht erteilt, wenn eine
Abstimmung bereits im Gange ist.
Die
Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Sie
werden durch Handzeichen oder auf Antrag durch Stimmzettel vorgenommen.
Auch
für Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit, sofern im Einzelfall durch die
Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
§
8 Der Vorstand
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind:
a.)
der erste
Vorsitzende
b.)
der zweite
Vorsitzende
c.)
der erste
Kassierer
d.)
der erste Schriftführer.
Je
zwei der in Abs. 1 Genannten vertreten den Sängerkreis nach außen ( gem. § 26
BGB ), wobei in jedem Falle der 1. oder 2. Vorsitzende mitwirken muß. Die
Amtsinhaber sollen Mitglied eines Kreisvereines sein.
Der
erweiterte Vorstand besteht aus:
a.)
dem 2.
Kassenwart
b.)
dem 2.
Schriftführer
c.)
dem 1.
Kreischorleiter
d.)
dem 2.
Kreischorleiter
e.)
dem Pressewart
f.)
dem
Jugendvertreter und bis zu 4
weiteren Beisitzern ohne genau definierten Geschäftsbereich,
die
in der Regel von den jeweiligen Delegierten der Kreisvereine gestellt werden.
Mindestens ein Mitglied des Vorstandes sollte weiblich sein. Der Vorstand kann
sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
Der
Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden zu seinen Sitzungen je nach Bedarf
einberufen, in einem Jahr mindestens zweimal. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Sängerkreises und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben, sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder
Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- die Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung; die Leitung der Mitgliederversammlung durch den
Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
Die
Mitglieder des Gesamtvorstandes werden regelmäßig für ein Geschäftsjahr gewählt
und bleiben solange im Amt, bis
ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist
die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann
sich der Vorstand aus dem Kreise der Kreisvereine selbst durch Hinzuwahl
ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und
Pflichten, wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann besondere
Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreise bestimmen.
Der
Vorstand kann per Beschluß mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und
ehrenamtlich für den Sängerkreis nach dieser Satzung tätige Personen ihres
Amtes entheben, wenn
- eine Verletzung der
Amtspflichten
- der Tatbestand der
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung
vorliegt.
Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen
die Entscheidung des Vorstandes hat das Mitglied die Möglichkeit der Berufung
in der nächsten Jahreshauptversammlung. Die Amtsgeschäfte des Betroffenen ruhen
bis zu dieser Versammlung.
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handzeichen
oder, wenn es die jeweilige Situation erforderlich machen sollte, durch
Stimmzettel.
Der
Kreischorleiter oder sein Stellvertreter sollte auch zu allen Sitzungen des Kreisvorstandes
anwesend sein. Dies vor allem dann, wenn es sich um Themen der chorischen
Arbeit in den Vereinen oder des Sängerkreises handelt.
Der
Schriftführer hat über den Ablauf der jeweiligen Versammlungen, sowie über alle
Vorstandssitzungen eine Niederschrift anzufertigen., in der die gefassten
Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen fest zu halten sind.
Das
Protokoll der Jahreshauptversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterschreiben. Es wird den Kreisvereinen schnellstmöglich in
Kopie zugestellt.
§
9 Der Musikausschuß
Der
Musikausschuß setzt sich aus Chorleitern der Kreisvereine zusammen. Der
Vorsitzende des Musikausschusses ist der Kreischorleiter im
Verhinderungsfalle sein
Stellvertreter.
Die
Aufgabe des Musikausschusses besteht in der Beratung des Vorstandes und der
Kreisvereine in allen musikalischen Fragen des Chorgesanges, der Chorliteratur
und der Chorleiterangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck besonderer Sitzungen
abhalten.
§10
Revisoren
Die
Jahreshauptversammlung wählt zwei Revisoren, sowie zwei Ersatzleute. Sie dürfen
nicht dem Kreisvorstand angehören.
Die
Revisoren prüfen jährlich mindestens einmal die Kassenführung und die vom
Kreiskassierer vorzulegende Vermögensübersicht. Sie haben Anspruch auf ausführliche
Auskunft über sämtliche Sängerkreisverhältnisse.
Die
Revisoren erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen die
Entlastung des Vorstandes.
Vorstand
oder der erste Vorsitzende ( im Verhinderungsfalle der zweite Vorsitzende )
können eine außerordentliche Kassenprüfung durch die Revisoren veranlassen.
§
11 Ehrungen
Ehrungen
von Vereinen oder Personen richten sich nach der Ehrungsordnung des Hessischen
Sängerbundes bzw. des Deutschen Chorverbandes und den sep. festgelegten
Richtlinien des Sängerkreises Gießen. Die Durchführung obliegt dem ersten
Vorsitzenden oder einem Beauftragten aus dem Kreisvorstand. Sollte beides nicht
möglich sein, so kann dies auch zu einem Vorsitzenden eines Kreisvereines
delegiert werden.
Verdiente
Kreisvorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden mit Sitz und Stimmrecht im
Vorstand ernannt werden.
Vorstandsmitglieder,
die mehr als 25 Jahre dem Vorstand angehörten, können zu
Ehrenvorstandsmitgliedern mit Sitz und Stimmrecht im Vorstand ernannt werden.
§
12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Der
Sängerkreis verarbeitet zu Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben
und des Zwecks des Sängerkreises personenbezogene Daten und Daten über
persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden
darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre
Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder der
·
Speicherung
·
Bearbeitung
·
Verarbeitung
·
Übermittlung
ihrer
personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des
Sängerkreises zu. Eine anderweitige Datenverwendung ( bspw. Datenverkauf ) ist
nicht statthaft.
Jedes
Kreismitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über seine
gespeicherten Daten
- Berichtigung seiner
gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
- Sperrung seiner
Daten
- Löschung seiner
Daten.
Durch
ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder weiterhin der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print-
und Telemedien, sowie elektronischen Medien zu.
§
13 Auflösung des Sängerkreises
Bei
Auflösung des Sängerkreises oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins dem Hessischen Sängerbund zu und ist ausschließlich
für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden.
§14
Austritt aus dem Hessischen Sängerbund
Der
Austritt aus dem Hessischen Sängerbund im Deutschen Chorverband kann nur in
einer Jahreshauptversammlung als ordentlicher Tagesordnungspunkt mit einem 2/3
Mehrheitsbeschluß der insgesamt anwesenden Delegierten erfolgen.
§
15 Satzungsänderung
Änderungen
und Ergänzungen der Satzung sind nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden
Delegierten möglich. Diese Satzung wurde beschlossen und genehmigt am
29.10.2006.
§
16 Schlußbestimmungen
Die
vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.