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Sängerkreis Gießen

des Hessischen Sängerbundes

im Deutschen Chorverband

 

 

Satzung

 

(Fassung vom 20.02.2011)

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Sängerkreis Gießen ist der Nachfolger der im Jahre 1947 gegründeten „Kreisgruppe Gießen“. Er führt seit 1961 den Namen

 

  • Sängerkreis Gießen des Hessischen Sängerbundes im Deutschen Chorverband e. V.,

 

nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen mit dem Namenszusatz e. V.

 

In ihm haben sich Vereine der Stadt Gießen und der Umgebung zusammen geschlossen. Der Sängerkreis Gießen gehört den vorgenannten Bünden als Unterorganisation an. Sein Sitz ist Gießen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Sängerkreises – Gemeinnützigkeit –

 

Der Sängerkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Sängerkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Sängerkreises erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Sängerkreises. Die Mitglieder der Organe des Sängerkreises sowie mit Aufgaben zur Förderung des Sängerkreises betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Sängerkreis einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( § 670 BGB ). Es darf keine Person und kein Kreisverein durch Ausgaben, die dem Zweck des Sängerkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Sängerkreis Gießen hat sich die Pflege, Erhaltung und Förderung des Chorgesanges als eine wichtige kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zum Ziel gesetzt. Zu diesem Zweck unterstützt und fördert er die musikalische Arbeit in seinen Mitgliedsvereinen.

 

Er wahrt ferner die Interessen der Vereine gegenüber Gemeinden, Kreis, Land und Bund, dem Hessischen Sängerbund und Deutschen Chorverband, sowie der GEMA.

 

Ein etwa bei Veranstaltungen entstehender Gewinn wird ausschließlich für kulturelle und musikalische Förderungsmaßnahmen innerhalb des Sängerkreises verwendet. Der Sängerkreis Gießen ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Für seine Kinder- und Jugendchöre gilt er als Organisation der Jugendpflege.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Sängerkreises Gießen kann  grundsätzlich jeder in der Stadt Gießen und der Umgebung ansässiger Gesangverein mit einem ordnungsgemäß gewählten Vorstand werden, der die Satzung des Sängerkreises anerkennt und bereit ist, dessen Beschlüsse auszuführen und an den angebotenen Veranstaltungen aktiv teil zu nehmen. Eine Aufnahme von Vereinen außerhalb des Kreisgebietes ist möglich.

 

Eine Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Sängerkreis-Vorsitzenden, der den Antrag an den Hessischen Sängerbund weiterleitet. Über die Aufnahme eines Vereines entscheidet die nächstfolgende Gesamtvorstandssitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Wenn der Hessische Sängerbund seine Zusage gibt, ist der Verein zugleich Mitglied dieses Bundes.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluß unter Nennung der Gründe, sowie bei Auflösung des Vereins. Der Austritt muß schriftlich, spätestens bis zum 30.09. des betreffenden Jahres,  gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Der Sängerkreis meldet den Austritt schriftlich an den Hessischen Sängerbund weiter.

 

Ein Ausschluß erfolgt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten und setzt groben Verstoß gegen die Satzung des Sängerkreises oder eine absichtlich herbei geführte Schädigung des Sängerkreises voraus. Gleiches gilt bei grober Beleidigung des Vorstandes in der Öffentlichkeit.

 

Der Austritt bzw. Ausschluß befreit den Verein nicht von seinen Verbindlichkeiten, und zwar gegenüber dem Sängerkreis und dem Hessischen Sängerbund bis zum Austritts- oder Ausschlusstermin. Mit dem Austritt bzw. Ausschluß verliert der betreffende Verein alle Rechte an den Sängerkreis. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluß findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche  Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vermögen des Sängerkreises.

 

Mit der Auflösung eines Vereins erlischt auch seine Mitgliedschaft im HSB. Von dem Verein in Liquidation sind die Mitgliedsbeiträge noch für das laufende Jahr zu entrichten.

 

 

 

 

§ 4 Beiträge

 

Jeder Mitgliedsverein des Sängerkreises Gießen ist verpflichtet, den vom Hessischen Sängerbund festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der vom Verein im Bestandserhebungsbogen angegebenen Mitgliederzahl ( aktive Sänger/innen ).

 

Zusätzlich zum Beitrag kann vom Sängerkreis – wenn notwendig – für jedes aktive Mitglied eine besondere Abgabe erhoben werden. Die Höhe des Sonderbeitrages setzt die jeweilige Jahreshauptversammlung fest.

 

Der vom Hessischen Sängerbund festgesetzte Jahresbeitrag und eventuelle Sonderbeiträge sind von den Vereinen zum angegebenen Termin zu zahlen.

 

§ 5 Gliederung des Kreises

 

Gliederungen innerhalb des Sängerkreises bestehen nicht.

 

§ 6 Organe des Sängerkreises

 

Organe des Sängerkreises sind:

 

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Musikausschuß.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

In der Regel im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine Jahreshauptversammlung des Sängerkreises statt. Außerdem kann eine weitere Mitgliederversammlung ( Halbjahresversammlung ) einberufen werden, wenn Termine für bestimmte Beschlüsse erledigt werden müssen. Jede satzungs- und ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

 

Die Versammlungen bestehen aus den von den Vereinen entsandten Delegierten . Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der gemeldeten Sängerzahl. Es entfällt

auf je angefangene 15 aktive Sänger 1 Delegierter.

 

Ort, Tag und Zeit der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand fest zu setzen und allen Kreisvereinen 3 Wochen vorher mit einer schriftlichen Einladung und der Tagesordnung, die vor ihrer Behandlung genehmigt werden muß,  bekannt zu geben.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er solche für erforderlich hält. Er muß eine solche einberufen, wenn 1/3 der Kreisvereine dies fordert.

 

Mitgliederversammlungen werden vom Kreisvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter geleitet. Die Wahlen zum Vorstand werden jedoch von einem hierfür gewählten Wahlleiter vorgenommen.

 

 

In der Jahreshauptversammlung sind insbesondere folgende Punkte zu erledigen:

 

Die Erstattung des Halbjahres – oder Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

 

Die Erstattung des Berichtes des Kreischorleiters oder seinen Stellvertreter.

 

Die Erstattung des Kassenberichtes durch den Kreiskassierer oder seinen Stellvertreter.

 

Der Bericht der Revisoren und die Entlastung des Vorstandes.

 

Die Vornahme von Neuwahlen.

 

Die Wahl der Revisoren für das nächste Geschäftsjahr.

 

Beschlussfassung über vorliegende schriftliche Anträge.

 

Alle Anträge der Vereine oder des Bundesvorstandes zu den jeweiligen einberufenen Versammlungen müssen zwei Wochen vor Versammlungsbeginn beim Kreisvorsitzenden, nebst Erläuterung, schriftlich eingereicht  werden. Ausnahmen sind nur bei begründeten Dringlichkeitsanträgen zulässig. Sie werden aber nur verhandelt,  wenn die Versammlung die Dringlichkeit  mit 2/3 der anwesenden Delegierten bejaht. Der Antragsteller kann die Dringlichkeit begründen, darf aber nicht zur Sache sprechen.

 

Alle Anträge und ebenso die Berichte des Vorstandes sind zur Diskussion zu stellen. Die Sprecher müssen sachlich bleiben und dürfen nicht persönlich werden. Sie können bei Verletzung der Ordnung ermahnt, verwarnt und zur Sache oder zur Ordnung gerufen werden. Folgen sie dieser Aufforderung nicht, kann ihnen das Wort durch den Versammlungsleiter entzogen werden. Das Wort wird nicht erteilt, wenn eine Abstimmung bereits im Gange ist.

 

Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Sie werden durch Handzeichen oder auf Antrag durch Stimmzettel vorgenommen.

 

Auch für Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit, sofern im Einzelfall durch die Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 8 Der Vorstand

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 

a.)  der erste Vorsitzende

b.)  der zweite Vorsitzende

c.)   der erste Kassierer

d.)  der erste Schriftführer.

 

Je zwei der in Abs. 1 Genannten vertreten den Sängerkreis nach außen ( gem. § 26 BGB ), wobei in jedem Falle der 1. oder 2. Vorsitzende mitwirken muß. Die Amtsinhaber sollen Mitglied eines Kreisvereines sein.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 

a.)  dem 2. Kassenwart

b.)  dem 2. Schriftführer

c.)   dem 1. Kreischorleiter

d.)  dem 2. Kreischorleiter

e.)  dem Pressewart

f.)    dem Jugendvertreter und bis zu  4 weiteren Beisitzern ohne genau definierten Geschäftsbereich,

 

die in der Regel von den jeweiligen Delegierten der Kreisvereine gestellt werden. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes sollte weiblich sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

          

Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden zu seinen Sitzungen je nach Bedarf einberufen, in einem Jahr mindestens zweimal. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Sängerkreises und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; die Leitung der  Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.

 

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden regelmäßig für ein Geschäftsjahr gewählt und  bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Kreisvereine selbst durch Hinzuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten, wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreise  bestimmen.

 

Der Vorstand kann per Beschluß mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Sängerkreis nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn

 

  • eine Verletzung der Amtspflichten
  • der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung

 

vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das Mitglied die Möglichkeit der Berufung in der nächsten Jahreshauptversammlung. Die Amtsgeschäfte des Betroffenen ruhen bis zu dieser Versammlung.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handzeichen oder, wenn es die jeweilige Situation erforderlich machen sollte, durch Stimmzettel.

Der Kreischorleiter oder sein Stellvertreter sollte auch zu allen Sitzungen des Kreisvorstandes anwesend sein. Dies vor allem dann, wenn es sich um Themen der chorischen Arbeit in den Vereinen oder des Sängerkreises handelt.

 

Der Schriftführer hat über den Ablauf der jeweiligen Versammlungen, sowie über alle Vorstandssitzungen eine Niederschrift anzufertigen., in der die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen fest zu halten sind.

 

Das Protokoll der Jahreshauptversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Es wird den Kreisvereinen schnellstmöglich in Kopie zugestellt.

 

§ 9 Der Musikausschuß

 

Der Musikausschuß setzt sich aus Chorleitern der Kreisvereine zusammen. Der Vorsitzende des Musikausschusses ist der Kreischorleiter im Verhinderungsfalle  sein Stellvertreter.

 

Die Aufgabe des Musikausschusses besteht in der Beratung des Vorstandes und der Kreisvereine in allen musikalischen Fragen des Chorgesanges, der Chorliteratur und der Chorleiterangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck besonderer Sitzungen abhalten.

 

§10 Revisoren

 

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Revisoren, sowie zwei Ersatzleute. Sie dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören.

 

Die Revisoren prüfen jährlich mindestens einmal die Kassenführung und die vom Kreiskassierer vorzulegende Vermögensübersicht. Sie haben Anspruch auf ausführliche Auskunft über sämtliche Sängerkreisverhältnisse.

 

Die Revisoren erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

 

Vorstand oder der erste Vorsitzende ( im Verhinderungsfalle der zweite Vorsitzende ) können eine außerordentliche Kassenprüfung durch die Revisoren veranlassen.

 

§ 11 Ehrungen

 

Ehrungen von Vereinen oder Personen richten sich nach der Ehrungsordnung des Hessischen Sängerbundes bzw. des Deutschen Chorverbandes und den sep. festgelegten Richtlinien des Sängerkreises Gießen. Die Durchführung obliegt dem ersten Vorsitzenden oder einem Beauftragten aus dem Kreisvorstand. Sollte beides nicht möglich sein, so kann dies auch zu einem Vorsitzenden eines Kreisvereines delegiert werden.

 

Verdiente Kreisvorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden mit Sitz und Stimmrecht im Vorstand ernannt werden.

 

Vorstandsmitglieder, die mehr als 25 Jahre dem Vorstand angehörten, können zu Ehrenvorstandsmitgliedern mit Sitz und Stimmrecht im Vorstand ernannt werden.

 

 

 

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

 

Der Sängerkreis verarbeitet zu Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Sängerkreises personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

 

·      Speicherung

·      Bearbeitung

·      Verarbeitung

·      Übermittlung

 

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Sängerkreises zu. Eine anderweitige Datenverwendung ( bspw. Datenverkauf ) ist nicht statthaft.

 

Jedes Kreismitglied hat das Recht auf:

 

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten.

 

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiterhin der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien, sowie elektronischen Medien zu.

 

§ 13 Auflösung des Sängerkreises

 

Bei Auflösung des Sängerkreises oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Hessischen Sängerbund zu und ist ausschließlich für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden.

 

§14 Austritt aus dem Hessischen Sängerbund

 

Der Austritt aus dem Hessischen Sängerbund im Deutschen Chorverband kann nur in einer Jahreshauptversammlung als ordentlicher Tagesordnungspunkt mit einem 2/3 Mehrheitsbeschluß der insgesamt anwesenden Delegierten erfolgen.

§ 15 Satzungsänderung

 

Änderungen und Ergänzungen der Satzung sind nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten möglich. Diese Satzung wurde beschlossen und genehmigt am 29.10.2006.

 

 

§ 16 Schlußbestimmungen

 

Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

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